Weiter zum Inhalt

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)

Das "Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen" (BKiSchG) setzt verstärkt auf Zusammenarbeit und Kooperation der relevanten Akteure. Es trat zum 1. Januar 2012 in Kraft. Konkret wird das Gesetz den Schutz von Kindern in folgenden Bereichen verbessern:

Frühe Hilfen und Netzwerke für werdende Eltern
Das Gesetz schafft die rechtliche Grundlage dafür, leicht zugängliche Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes flächendeckend und auf einem hohen Niveau einzuführen bzw. zu verstetigen. Alle wichtigen Akteure im Kinderschutz - wie Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Ärztinnen und Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen und Polizei - werden in einem Kooperationsnetzwerk zusammengeführt.

Stärkung des Einsatzes von Familienhebammen und der Netzwerke Frühe Hilfen
Das Bundesfamilienministerium fördert mit einer Bundesinitiative ab Juli 2012 vier Jahre lang den Aus- und Aufbau von Netzwerken Frühe Hilfen und des Einsatzes von Familienhebammen in den Ländern und Kommunen. Dazu gehören zum Beispiel der Einsatz von Netzwerkkoordinatoren sowie deren Qualifizierung und Schulung. Gefördert wird der Einsatz von Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich. Außerdem werden Ehrenamtsstrukturen und in diesen Strukturen tätige Ehrenamtliche gefördert. Hierfür stellt der Bund im ersten Jahr 30 Millionen Euro, im zweiten Jahr 45 Millionen Euro und in den Jahren 2014 bis 2017 jeweils 51 Millionen Euro zur Verfügung. Anschließend soll ein Fonds Mittel in dieser Höhe zur Verfügung stellen.

Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe
Alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der öffentlichen und freien Jugendhilfe müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Ehrenamtliche vereinbaren mit den Trägern, für welche Tätigkeiten dies nötig ist.

Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt
Häufig ist eine Kindesgefährdung für Ärztinnen, Ärzte oder andere so genannte Berufsgeheimnisträger als erste erkennbar. Das Gesetz bietet erstmals eine klare Regelung, die einerseits die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt/Ärztin und Patient/Patientin schützt, andererseits aber auch die Weitergabe wichtiger Informationen an das Jugendamt ermöglicht.

Regelung zum Hausbesuch
Der Hausbesuch wird zur Pflicht - allerdings nur dann, wenn er nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist und der Schutz des Kindes dadurch nicht gefährdet wird.

Verhinderung des "Jugendamts-Hopping"
Das Gesetz stellt sicher, dass bei Umzug der Familie das neu zuständige Jugendamt die notwendigen Informationen vom bisher zuständigen Jugendamt bekommt, die es braucht, um das Kind wirksam zu schützen.

Verbindliche Standards in der Kinder- und Jugendhilfe
Eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung ist nun in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe Pflicht. Dabei geht es insbesondere um die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Standards für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. An die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung ist auch die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln geknüpft.