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Kabinett gibt Gesetzes­entwurf zur Änderung von Vorschriften des Kinder- und Jugend­hilfe­rechts zur Verbands­beteiligung frei

Auf Bundesebene ist zum 10. Juni 2021 das Achte Sozialgesetzbuch mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) geändert worden. Die nach dem Bundesgesetz geänderten Regelungen machen zunächst in zwei Punkten eine umgehende landesrechtliche Konkretisierung erforderlich. Das Niedersächsische Kabinett hat den Gesetzentwurf zur Änderung von Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts nun zur Verbandsbeteiligung freigegeben.

"Ich freue mich sehr, dass das Land Niedersachsen mit dem vorgelegten Gesetzentwurf als erstes Bundesland die Vorgaben des nach dem Bundesgesetz geänderten Regelungen umsetzt und landesrechtlich konkretisiert", so Sozialministerin Daniela Behrens. "Damit nimmt Niedersachsen, insbesondere im Hinblick auf die nun vorgeschriebene Einrichtung von Ombudsstellen, eine Vorreiterrolle ein."

Voraussetzungen für unabhängige Ombudsstellen schaffen
Die erste landesrechtliche Konkretisierung betrifft die rechtlichen Voraussetzungen zur Förderung von unabhängigen Ombudsstellen. In dem Dreiecksverhältnis zwischen Familien, öffentlicher Jugendhilfe und freien Trägern kommt es im Rahmen von Jugendhilfemaßnahmen mitunter zu Konflikten. In diesen Konflikten beraten unabhängige Ombudsstellen die Familien und versuchen auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken. Mit dem Mitte Juni 2021 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) auf Bundesebene wurden die Länder verpflichtet, dezentral unabhängige Ombudsstellen nach § 9 a SGB VIII einzurichten.

Geplant sind vorerst vier regionale und eine überregionale Ombudsstelle. In drei Jahren soll diese Struktur evaluiert werden, um den veranschlagten Bedarf zu überprüfen.

Kontrollmöglichkeiten und Handlungssicherheit für Heimaufsichtsbehörde sichern
Eine zweite landesrechtliche Konkretisierung ist notwendig in Bezug auf die Legaldefinition des Begriffs 'Einrichtung'. Nach dem neuen § 45 a SGB fallen zukünftig familienähnliche Betreuungsformen, die nicht in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind, aus der Betriebserlaubnispflicht des § 45 SGB VIII heraus. Dabei handelt es sich beispielsweise um eins zu eins Betreuungen durch fachlich vorgebildete Personen, die nicht in eine Einrichtung eingebunden sind. Mit dem Gesetzentwurf wird vorgeschlagen, derartige Betreuungsverhältnisse nicht aus der Betriebserlaubnispflicht herausfallen zu lassen. Die Kontrollmöglichkeiten durch die Heimaufsicht sollen auch in Zukunft gegeben bleiben. Nur so kann der Staat sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche, die in seiner Verantwortung betreut werden, geschützt und sicher aufwachsen.

Neben den aufgrund des KJSG erforderlichen Änderungen wird eine Ermächtigungsgrundlage zur Untersagung von illegalen Heimbetrieben vorgeschlagen. Bislang war in Niedersachsen eine Untersagungsverfügung allein nach den Regelungen des Polizei- und Ordnungsrechts möglich. Dies hat den Nachteil, dass der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Maßnahmen auf der Rechtsgrundlage von Normen treffen muss, deren Anwendung ihm im Alltag nicht geläufig ist. Eine Ermächtigungsgrundlage für eine Untersagungsverfügung im Ausführungsgesetz zum SGB VIII würde der Heimaufsichtsbehörde Handlungssicherheit geben und eine Signalwirkung im Sinne des Kinderschutzes entfalten.

Hintergrund
Das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz des Bundes steht für Verbesserungen vor allem für benachteiligte junge Menschen. Die im SGB VIII vorgenommenen gesetzlichen Änderungen lassen sich in fünf Bereiche untergliedern:

1. besserer Kinder- und Jugendschutz,
2. Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen,
3. Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen,
4. mehr Prävention vor Ort,
5. mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien.

Quelle: Nds. Staatskanzlei, 12.07.2021, auf www.stk.niedersachsen.de