Am 28. September 2013 ist ein Gesetz in Kraft getreten, das die Verstümmelung der Genitalien von Frauen und Mädchen verhindern soll. Dazu wurde u.a. ein eigenständiger Straftatbestand in das Strafgesetzbuch eingeführt (§ 226a StGB). Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahre. Bis dahin wurde die Verstümmelung weiblicher Genitalien lediglich als schwere Körperverletzung mit einer Haft von maximal zehn Jahren geahndet.
Weibliche Genitalverstümmelung ist nach deutschem Recht auch im Ausland strafbar (§ 5 StGB, Abs. 9a).
Um Verstöße im Ausland zu erschweren, hat die Bundesregierung im
Dezember 2016 auf Initiative des BMFSFJ eine Änderung des Passgesetzes
beschlossen. Wer mit Mädchen oder Frauen ins Ausland reisen will, um
dort eine Genitalverstümmelung vornehmen zu lassen, dem droht künftig
der Entzug des Passes. Die Maßnahme dient der Verhinderung sogenannter
"Ferienbeschneidungen". Hierfür reisen in Deutschland lebende Familien
in den Ferien in ihre Herkunftsländer, um dort an den Mädchen eine
Genitalverstümmelung durchführen zu lassen.
Hintergrund
Die Verstümmelung der Genitalien von Frauen und Mädchen insbesondere durch die traditionelle oder rituelle Beschneidung ist ein schwerwiegender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Obwohl die Genitalverstümmelung vor allem in Ländern Afrikas, aber auch in einzelnen Ländern Asiens praktiziert wird, besteht auch in Deutschland Handlungsbedarf. Zwar gibt es keine gesicherten empirischen Erkenntnisse bzw. Daten dazu, wie viele in Deutschland lebende Frauen und Mädchen von Genitalverstümmelung betroffen bzw. bedroht sind. Terre des Femmes geht aber für 2012 von knapp 24.000 betroffenen Frauen (über zwanzig Jahre) und ca. 6.000 bedrohten Frauen und Mädchen in Deutschland aus. Ungeachtet dessen gibt es – soweit ersichtlich – keine nennenswerte Anzahl entsprechender Strafverfahren.
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