Das Bundeskabinett hat am 31. August 2016 den von Bundesjustizministerium vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses beschlossen. Es verpflichtet Mütter, Auskunft über den möglichen leiblichen Vater ihres Kindes zu geben, wenn ein sogenannter Scheinvater Unterhalt vom biologischen Vater zurückfordern will.
Der vorgelegte Regierungsentwurf sieht vor, dass in § 1607 BGB ein Auskunftsanspruch des sogenannten Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Benennung des mutmaßlichen leiblichen Vaters des Kindes aufgenommen wird. Ausnahmen sollen möglich sein, wenn diese Auskunft aufgrund besonderer Umstände für die Mutter unzumutbar ist. Die Erfüllung des Regressanspruchs soll in § 1613 Abs. 3 BGB auf zwei Jahre begrenzt werden.
Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus Änderungen im Namensrecht vor: Personen, denen der Name des Stiefelternteils erteilt wurde, sollen mit ihrer Volljährigkeit diesen Namen wieder ablegen und ihren früheren Namen wieder annehmen können.
Hintergrund
Die neue gesetzliche Regelung zum Scheinvaterregress geht auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2015 zurück. Darin war entschieden worden, dass eine gesetzliche Grundlage für die Auskunftsverpflichtung einer Mutter fehle, um den Regressanspruch des Scheinvaters gegenüber dem leiblichen Vater durchzusetzen.
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