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Persönlichkeitsschutz von Fachkräften des Jugendamts

Die namentliche Nennung von Fachkräften des Jugendamtes im Internet im Zusammenhang mit von diesen bearbeiteten Verfahren ist unzulässig. Das entschied das Landgericht München I in einem Urteil vom 19. November 2009 (Az. 35 O 9639/09). Damit bestätigte es einer Bezirkssozialarbeiterin, dass sie gegen eine Mutter einen Unterlassungsanspruch hat, ihren Namen im Zusammenhang mit Berichten zur laufenden Sorgerechtsauseinandersetzung auf einer Website zu veröffentlichen.

Bei der Entscheidung war vor allem der Persönlichkeitsschutz der Bezirkssozialarbeiterin mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegeneinander abzuwägen. Die Meinungsfreiheit und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gelten nur insoweit, als nicht die Rechte anderer verletzt werden. Im betreffenden Fall war ein öffentliches Interesse an der Namensnennung nicht ersichtlich - die Jugendamtsmitarbeiterin wurde nur aufgrund ihrer Funktion tätig. Das Interesse der Mutter hat gegenüber dem Interesse der Bezirkssozialarbeiterin, ihre Aufgaben ohne Beeinträchtigungen ordnungsgemäß wahrnehmen zu können, zurückzustehen.

Die Urteilsbegründung ist nachzulesen in Heft 5/2010 ZKJ Kindschaftsrecht und Jugendhilfe.