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Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwick­lung

Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2021 das Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung verabschiedet. Mit dem Gesetz soll deren Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung geschützt werden, zugleich sollen sie vor unnötigen Behandlungen an den Geschlechtsmerkmalen bewahrt werden. Das Gesetz ist am 22. Mai 2021 in Kraft getreten.

Das Gesetz verbietet zielgerichtete geschlechtsangleichende Behandlungen von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Es stellt außerdem klar, dass Eltern nur dann in einen operativen Eingriff an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen ihres Kindes einwilligen können, der eine Angleichung des körperlichen Erscheinungsbildes des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts zur Folge haben könnte, wenn der Eingriff nicht bis zu einer späteren selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann.

Zudem bedarf die Einwilligung in einen solchen Eingriff grundsätzlich der familiengerichtlichen Genehmigung.

Ist der Eingriff zur Abwehr einer Lebens- oder Gesundheitsgefahr erforderlich und kann das familiengerichtliche Verfahren nicht mehr abgewartet werden, muss keine Genehmigung eingeholt werden.

Gesetzestext

Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
Bundesgesetzblatt Teil I, 2021, Nr. 24 vom 21.05.2021, kostenloser Bürgerzugang unter www.bgbl.de