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Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen

Wer heiraten möchte, muss künftig mindestens 18 Jahre alt sein. Der Bundesrat hat am 7. Juli einen Gesetzbeschluss des Bundestages gebilligt, das am 22. Juli 2017 in Kraft getreten ist. Das Gesetz der Bundesregierung dient dem Schutz der betroffenen Minderjährigen und soll Rechtsklarheit schaffen. Es sieht Änderungen im Eheschließungs- und Eheaufhebungsrecht vor. Daneben enthält es Änderungen des Asyl- und Aufenthaltsrechts sowie des Kinder- und Jugendhilferechts.

Im Einzelnen sieht das Gesetz folgende Änderungen vor:

  • Im deutschen Eheschließungsrecht wird das Ehemündigkeitsalter von 16 Jahren auf 18 Jahre heraufgesetzt.
  • Eine Ehe ist durch richterliche Entscheidung aufzuheben, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Von einer Aufhebung kann nur in besonderen Härtefällen sowie dann abgesehen werden, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt.
  • Ehen, bei denen einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, sollen unwirksam sein. Eines gerichtlichen Aufhebungsverfahrens bedarf es für diese Ehen nicht.
  • Diese Grundsätze gelten auch für nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Minderjährigenehen.
  • Mit dem Gesetz wird klargestellt, dass das Jugendamt minderjährige unbegleitete Flüchtlinge in Obhut nehmen muss, auch wenn diese verheiratet sind. Damit wird die verbreitete Praxis der Jugendämter bestätigt. Das Jugendamt prüft nach der Inobhutnahme, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere ob der Minderjährige von seinem Ehegatten zu trennen ist.
  • Durch eine Änderung des Asyl- und des Aufenthaltsgesetzes wirkt das Gesetz zudem gleichzeitig den asyl- und aufenthaltsrechtlichen Nachteilen entgegen, die für den Minderjährigen durch die Unwirksamkeit der Ehe oder deren Aufhebung anderenfalls entstehen könnten.
  • Das Gesetz enthält außerdem ein bußgeldbewehrtes Trauungsverbot für Minderjährige. Damit soll verhindert werden, dass Kinder trotz des Verbots eine staatliche Ehe zu schließen, im Wege vertraglicher, traditioneller oder religiöser Handlungen zur Eingehung einer Bindung veranlasst werden, die für sie in sozialer oder psychologischer Hinsicht einer Ehe vergleichbar ist.

Quellen: Bundesjustizministerium, 05.04.2017 und Bundesrat, Plenum kompakt, 07.07.2017

Gesetzestext

Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
in: Bundesgesetzblatt Teil I, 2017, Nr. 48 vom 21. Juli 2017, kosten­loser Bürgerzugang unter www.bgbl.de