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Gefährdungseinschätzungen in Niedersachsen im Jahr 2025

Die niedersächsischen Jugendämter führten im Jahr 2025 insgesamt 22.338 Gefähr­dungs­ein­schät­zungen nach § 8a Achtes Buch Sozial­gesetzbuch (SGB VIII) durch, wie das Landes­amt für Statistik Nie­der­sach­sen (LSN) mitteilt. Gegenüber dem Vorjahr stieg die Zahl der Verfahren um 11,3% an (2024: 20.066 Verfahren).

Der überwiegende Teil der betroffenen Kinder und Jugendlichen lebte zum Zeitpunkt der Gefährdungseinschätzung im familiären Umfeld. Von diesen 21.872 Minder­jährigen wohnten 10.522 Kinder bei ihren Eltern, 7.356 bei einem allein­erziehenden Elternteil und 3.520 bei einem Elternteil mit Partnerin oder Partner.

Bei den Verfahren mit festgestellter akuter oder latenter Kin­des­wohl­ge­fähr­dung zeigte sich ein ähnliches Bild. Von den 4.803 Verfahren, in denen die Jugendämter eine Kindeswohlgefährdung feststellten, betrafen 2.086 Kinder und Jugendliche, die bei ihren Eltern lebten und 1.724 Minderjährige in Haushalten mit einem alleinerziehenden Elternteil. Weitere 654 Verfahren entfielen auf Kinder, die bei einem Elternteil mit Partnerin oder Partner wohnten.

Insgesamt wurde in 21,5% aller Gefährdungseinschätzungen eine Kindeswohlgefährdung festgestellt. Die Jugendämter in Niedersachsen stellten 2.273 akute und 2.530 latente Kindeswohlgefährdungen fest. Mädchen (2.323) und Jungen (2.480) waren ähnlich häufig betroffen. Besonders oft gaben die Jugendämter Vernachlässigung als Grund für die Gefährdung an. Dieser Grund wurde in 1.254 Fällen akuter und in 1.543 Fällen latenter Gefährdung angegeben. In den meisten Fällen ging die Gefährdung in der Hauptsache von der Mutter (2.145) bzw. vom Vater (1.437) aus.

Im Jahr 2025 wurde bei weiteren 7.619 Verfahren keine Kindeswohlgefährdung, jedoch ein weiterer Hilfe- oder Unter­stüt­zungs­bedarf für betroffene Kinder, Jugendliche oder Familien erkannt. Gegenüber dem Vorjahr mit 6.946 Fällen entspricht dies einem Anstieg um 9,7%. In den übrigen 9.916 Verfahren konnte keine Gefährdung der Minderjährigen und auch kein Hilfebedarf festgestellt werden.

Wie wurden die Ergebnisse ermittelt?
Das zuständige Jugendamt hat eine Gefährdungseinschätzung gemäß § 8a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) durchzuführen, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Kindes vorliegen. In Zusammenarbeit mehrerer Fachkräfte wird das Gefährdungsrisiko eingeschätzt. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes gegeben ist oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. Die Sorgeberechtigten – in der Regel die Eltern bzw. ein Elternteil – sind in diesen Fällen nicht in der Lage oder nicht Willens die Gefährdungssituation für die Kinder oder Jugendlichen abzuwenden. Die Statistischen Ämter erhalten von den zuständigen Stellen für jede beendete Gefährdungseinschätzung für das entsprechende Berichtsjahr einen Datensatz.

Kinder und Jugendliche mit den Geschlechtsangaben "divers" und "ohne Angabe" (nach § 22 Absatz 3 PStG) werden in Geheimhaltungsfällen per Zufallsprinzip dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.

Weitere Details stehen in Tabellen auf der Website des LSN zur Verfügung.

Quelle: Pressemitteilung Landesamt für Statistik Niedersachsen, 23.07.2026, www.statistik.niedersachsen.de

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