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Kinderschutz im Niedersächsischen Landesrecht

Kinderrechte in der Nieder­säch­sischen Landes­ver­fassung

Seit dem 1. Juli 2009 ist der Schutz von Kindern in Artikel 4a in der Niedersäch­si­schen Ver­fassung ver­ankert: "Kinder und Jugendliche haben als eigen­stän­dige Personen das Recht auf Ach­tung ihrer Würde und gewalt­freie Er­ziehung. Wer Kinder und Jugend­liche erzieht, hat An­spruch auf an­ge­mes­sene staat­liche Hilfe und Rück­sicht­nahme. Staat und Gesell­schaft tragen für alters­gerechte Lebens­bedin­gungen Sorge. Kinder und Jugend­liche sind vor körper­licher und seeli­scher Ver­nach­läs­sigung und Miss­handlung zu schützen."

Artikel 4a - Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen

Webtipps

www.nds-voris.de
Das Niedersächsische Vor­schriften­infor­ma­tions­system (NI-VORIS) bietet den Zugriff auf alle gelten­den nieder­sächsi­schen Gesetze, Verord­nungen und Ver­waltungs­vor­schriften.

www.niedersachsen.de
Auf der Website der Nieder­säch­si­schen Staats­kanzlei finden Sie alle Nieder­säch­si­schen Gesetz- und Verordnungsblätter (Nds. GVBl).