Kinderschutz im Niedersächsischen Landesrecht
Kinderrechte in der Niedersächsischen Landesverfassung

Seit dem 1. Juli 2009 ist der Schutz von Kindern in Artikel 4a in der Niedersächsischen Verfassung verankert: "Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde und gewaltfreie Erziehung. Wer Kinder und Jugendliche erzieht, hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe und Rücksichtnahme. Staat und Gesellschaft tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge. Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung und Misshandlung zu schützen."
Artikel 4a - Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen
Webtipps
www.nds-voris.de
Das Niedersächsische Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) bietet den Zugriff auf alle geltenden niedersächsischen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften.
www.niedersachsen.de
Auf der Website der Niedersächsischen Staatskanzlei finden Sie alle Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblätter (Nds. GVBl).