Was geschieht, wenn Eltern angebotene Hilfen im Kinderschutz ablehnen? Bisher entscheidet das Jugendamt im Einzelfall, ob es das Familiengericht anruft. Diesen Beurteilungsspielraum will der Bundesrat einschränken: In seiner Stellungnahme vom 25. September 2026 zum Regierungsentwurf des 1. KJHSRG schlägt er eine Ergänzung des § 8a SGB VIII vor. Danach soll das Jugendamt künftig verpflichtet sein, das Familiengericht anzurufen, wenn Erziehungsberechtigte sich weigern, erforderliche Hilfen zu beantragen. Die Bundesregierung hat dieser Ergänzung in ihrer Reaktion nicht zugestimmt.
Auf Initiative und durch Koordination der Kinderschutz-Zentren und der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie (DGSF) haben sich 22 Fachverbände und -organisationen aus Kinder- und Jugendhilfe, Medizin, Eingliederungshilfe, Elternselbstvertretung, Forschung und Gewerkschaft zusammengeschlossen. In einem gemeinsamen Zwischenruf lehnen sie die vorgeschlagene Änderung aus fachlichen und verfassungsrechtlichen Gründen ab. Der Zwischenruf zeigt, dass die bisherige Rechtslage ausreicht.
Vor allem warnen die Verbände vor den Folgen für die Praxis. Eine tragfähige Zusammenarbeit mit Eltern entsteht oft erst in einem längeren fachlichen Prozess und ist in den meisten Fällen der nachhaltigste Schutz für Kinder. Eine vorgezogene Pflicht zur Anrufung des Familiengerichts würde diese Arbeit erschweren und das Bild des Jugendamtes als Kontrollbehörde stärken.
Der Zwischenruf wurde den politischen Verantwortlichen auf Bundesebene zugeleitet.