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Verfahren in Familiensachen (FamFG)

Zum 1. September 2009 trat das grundlegend reformierte gerichtliche Verfahren in Familiensachen (FamFG) in Kraft. Das Gesetz berücksichtigt in besonderem Maße die Belange der Kinder. Sie erhalten einen besseren Schutz und mehr Rechte im Verfahren.

Kernpunkte der Reform:

  • Versuch einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts und schnelle Entscheidung über das Umgangsrecht.
  • Verstärkung der Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes: Unterstützung in schwierigen Fällen durch einen Verfahrensbeistand. Das über 14-jährige Kind kann sich künftig zur Durchsetzung eigener Rechte selbst vertreten.
  • Die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren wird erweitert.
  • Effektivere Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen: Verhängung von Ordnungsmitteln.
  • Einsatz eines Umgangspflegers, der den Kontakt des Kindes zu dem Um­gangs­berechtigten sicherstellt

Weitere Neuerungen in anderen familiengerichtlichen Verfahren

  • Bereits im Scheidungsantrag Angaben darüber, ob die Ehegatten sich über die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts verständigt haben.
  • Weitergehende Auskunftspflichten der Beteiligten in Unterhaltssachen für die Klärung der Einkommens- und Vermögens­verhältnisse
  • Straffung gerichtlicher Zuständigkeiten: die Entscheidung aller durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechts­streitig­keiten liegt zukünftig in der Zuständigkeit des Großen Familiengerichts. Das Vor­mund­schafts­gericht wird aufgelöst.

Die Reform des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das bisher geltende Verfahrensgesetz (FGG) für diese Verfahren (Betreuungs-, Unter­bringungs-, Nachlass- und Registersachen) wird durch eine vollständige, moderne Ver­fahrens­ordnung mit verständlichen, überschaubaren und einheitlichen Strukturen ersetzt. Die neue Ver­fahrens­ordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungs­pflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.