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Weniger Inobhutnahmen in Niedersachsen – deutlicher Rückgang bei unbegleiteten Minderjährigen

Im Jahr 2025 haben die nieder­säch­si­schen Jugend­ämter insgesamt 5.020 vor­läufige Schutz­maß­nahmen nach § 42 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) durch­geführt. Gegenüber dem Vorjahr, mit 5.204 Maßnahmen, entspricht dies einem Rückgang um 184 Fälle bzw. 3,5%. Wie das Landes­amt für Statistik Nieder­sachsen (LSN) mitteilt, ist der Rückgang vor allem auf deutlich weniger Inobhut­nahmen unbegleiteter Minder­jähriger zurückzuführen.

Deutliche Abnahme bei älteren Jugendlichen
In der Altersgruppe der 16- bis unter 18-Jährigen sank die Zahl der Inobhutnahmen von 1.833 auf 1.598 Fälle (-12,8%). Demgegenüber wurden mehr Kinder zwischen 9- bis unter 12-Jahren (477 Fälle, +28,6%) und zwischen 12- bis unter 14-Jahren in Obhut genommen (629 Fälle, +10,7%).

Familiäre Überforderung häufigster Anlass der Inobhutnahme
Mit 1.990 Fällen blieb die Überforderung der Eltern bzw. eines Elternteils auch 2025 der häufigste Grund für die Inobhutnahme, was einem Anstieg um 3,1% gegenüber 2024 (1.930 Fälle) entspricht. Auch Anzeichen für Vernachlässigung nahmen zu und lagen 2025 bei 982 Nennungen (927 Fälle, +5,9%). Dagegen ging die Zahl der Fälle im Zusammenhang mit unbegleiteten Einreisen aus dem Ausland deutlich zurück: von 1.190 auf 773 Fälle (-35,0%). Dieser Rückgang war maßgeblich für die insgesamt gesunkene Fallzahl verantwortlich.

Verschiebung bei den Hinweisgebenden
Während die Jugendämter bzw. der soziale Dienst weiterhin die meisten Meldungen initiierten, sank deren Zahl deutlich auf 1.352 Fälle (2024: 1.593; -15,1%). Gleichzeitig stieg die Zahl der Fälle, in denen sich die Minderjährigen selbst an die Behörden wandten, leicht auf 1.313 Fälle (1.282 Fälle, +2,4%). Auch Hinweise durch Polizei und Justiz nahmen zu und lagen bei 789 Fällen (2024: 741; +6,5%).

Wie wurden die Ergebnisse ermittelt?
Die Jugendämter sind nach dem Kinder- und Jugendhilferecht berechtigt und verpflichtet, in akuten Krisen- oder Gefahrensituationen vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (Inobhutnahmen) als sozialpädagogische Hilfe durchzuführen. Sie können auf Bitte der betroffenen Kinder (Selbstmeldung), bei einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl oder bei unbegleiteten Einreisen aus dem Ausland eingeleitet werden (§ 42 Absatz 1 SGB VIII). Bis eine Lösung für die Situation gefunden ist, werden die Minderjährigen vorübergehend in Obhut genommen und gegebenenfalls fremduntergebracht.

Inobhutnahmen nach unbegleiteten Einreisen werden aufgrund einer Gesetzesänderung ab 2017 in der Statistik differenziert nach vorläufigen Inobhutnahmen (§ 42a SGB VIII) und regulären Inobhutnahmen (§ 42 Absatz 1 Nummer 3 SGB VIII). Nähere Informationen bietet ein Hintergrundpapier im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes. Diese Pressemitteilung betrachtet ausschließlich die regulären Inobhutnahmen.

Quelle: Landesamt für Statistik Niedersachsen, 14.07.2026, hwww.statistik.niedersachsen.de