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Bundesjustizministerium zur Änderung § 184b StGB

Die Bundesregierung hat am 7. Februar 2024 den vom Bundes­justiz­minister vor­ge­legten Regierungs­entwurf eines "Ge­setzes zur An­passung der Min­dest­strafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Straf­gesetz­buches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder­porno­graphi­scher Inhalte" beschlossen. 

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: "Die Verbreitung kinder­pornografischer Inhalte ist eine schwere Straftat. Sie kann mit bis zu zehn Jahren Freiheits­strafe geahndet werden. Das ist richtig so und daran wird sich nichts ändern. Die Änderung des unteren Straf­rahmens aus dem Jahr 2021 hat jedoch zu zahl­reichen Problemen in der Praxis der Straf­ver­folgung geführt. Insbesondere droht Menschen, die solches Material ungewollt – etwa im Rahmen einer WhatsApp-Eltern-Gruppe – zuge­spielt bekommen haben, eine Mindest­frei­heits­strafe von einem Jahr. Vergleich­bares gilt beispiels­weise auch im Falle von Lehrerin­nen und Lehrern, die bei Schülern kinder­porno­graphi­sches Material auf dem Handy entdeckt und es weiter­geleitet haben, um betroffene Eltern zu alar­mieren. Um den Staats­anwalt­schaften und Gerichten die Möglich­keit zurück­zugeben, flexibel und verhält­nis­mäßig auf jeden Einzel­fall ange­messen reagieren zu können, werden wir im Wesent­lichen zur alten Rechts­lage zurück­kehren. Das ist ein dringender Wunsch insbesondere von Straf­ver­folgern, Staats­anwälten und Gerichten sowie der Landes­justiz­minis­terinnen und Landes­justiz­minister. Dieses Ein­ver­nehmen in der gesam­ten Fachwelt rührt ins­besondere daher, dass künftig die Straf­verfolgung wieder effi­zienter und ziel­gerich­teter orga­nisiert werden kann. Das ist in Anbetracht dieses schrecklichen Krimi­nalitäts­feldes auch dringend nötig."

Durch das zum 1. Juli 2021 in Kraft getretene "Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder" vom 16. Juni 2021 wurde der Tatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinder­porno­graphischer Inhalte (§ 184b StGB) neu gefasst. Insbesondere wurden § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Straf­gesetz­buches als Verbrechen ausgestaltet. Der Straf­rahmen für die Tat­bestands­varianten des Absatzes 1 Satz 1 wurde von Freiheits­strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren auf ein Jahr bis zu zehn Jahren ange­hoben. Der Straf­rahmen für die Tat­bestands­varianten des Absatzes 3 wurde von Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder Geld­strafe auf ein Jahr bis zu fünf Jahren ange­hoben. Alle Taten nach § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB sind damit Verbrechen (§ 12 Absatz 1 StGB). Minder schwere Fälle sind nicht geregelt. 

Mindeststrafen für § 184b StGB wieder abgesenkt
Mit dem Gesetzentwurf zur Anpassung der Mindest­strafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Straf­gesetz­buches wird die zum 1. Juli 2021 in Kraft getretene Herauf­stufung zum Verbrechen durch Absenken der Mindest­strafen in § 184b Absatz 1 Satz 1 des Straf­gesetz­buches von einem Jahr auf sechs Monate und in § 184b Absatz 3 des Straf­gesetz­buches von einem Jahr auf drei Monate rück­gängig gemacht. Denn breite Rück­meldungen aus der Praxis haben gezeigt, dass als Folge der Anhe­bung der Mindest­strafen auf ein Jahr Freiheits­strafe eine tat- und schuld­ange­messene Reaktion bei Verfahren, die einen Tat­verdacht am unteren Rand der Straf­würdig­keit zum Gegen­stand haben, nicht mehr in jedem Einzel­fall gewähr­leistet ist. 

Verhältnismäßigkeit der Mindeststrafe war fraglich
Die Verhältnismäßigkeit der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheits­strafe ist insbe­sondere dann fraglich, wenn die beschul­digte Person offen­sicht­lich nicht aus einem eigenen sexuellen Inter­esse an kinder­porno­graphi­schen Inhalten gehandelt hat. Dies betrifft Fälle, in denen die beschuldigte Person im Fall des § 184b Absatz 1 Satz 1 des Straf­gesetz­buches im Gegenteil gehandelt hat, um eine andere Tat nach § 184b des Strafgesetzbuches, insbesondere eine weitere Verbreitung oder ein öffentliches Zugäng­lich­machen eines kinder­porno­graphi­schen Inhalts, zu beenden, zu verhindern oder aufzu­klären.

Besonders häufig sind solche Fälle bei Eltern, Lehrerinnen oder Lehrern älterer Kinder oder Jugend­licher aufgetreten, die bei ihren Kindern oder Schülern auf­gefundenes kinder­porno­graphisches Material an andere Personen schickten, um auf einen Miss­stand auf­merksam zu machen, Straftaten aufzuklären oder zu verhindern. 

Die verhältnismäßige Aus­ge­staltung der Mindest­strafe ist zudem im Fall des § 184b Absatz 3 des Straf­gesetz­buches zur Sicher­stellung einer tat- und schuld­ange­messenen Reaktion im Einzel­fall erforderlich, zum Beispiel wenn der Inhalt offen­sichtlich unge­wollt in den Besitz der Empfän­gerin oder des Empfän­gers gelangt ist. Die Senkung der Mindest­freiheits­strafe ist schließlich auch deshalb dringend erfor­derlich, um auf den großen Anteil jugend­licher Täter und Täterinnen wieder ange­messen und mit der gebotenen Flexi­bilität eingehen zu können. Denn auch hier agieren die handelnden Personen in der Regel nicht, um sich durch den kinder­porno­graphi­schen Inhalt sexuell zu erregen, sondern aus einem für den jugend­lichen Entwick­lungs­stand typischen Antrieb wie Unbedarft­heit, Neugier, Abenteuer­lust oder Imponier­streben. 

Den Strafverfolgungsbehörden wird damit insbesondere auch die Mög­lich­keit wieder­eröffnet, bei Vor­liegen der entspre­chenden Voraus­setzungen Verfahren am unteren Rand der Straf­würdig­keit ein­zu­stellen oder im Straf­befehls­wege zu erledigen sowie auf Taten von Jugend­lichen mit der nötigen Flexi­bilität zu reagieren. Umgekehrt werden zudem wieder mehr Mög­lich­keiten bestehen, andere Verfahren zu priorisieren, insbesondere wenn ein noch andauernder Miss­brauch zu befürchten ist. 

Höchst­strafen bleiben
Um auch künftig schwere Straftaten nach § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Straf­gesetz­buches mit der gebotenen Härte sank­tionieren sowie effektiv und konse­quent verfolgen zu können, wird die am 1. Juni 2021 zugleich in Kraft getretene Erhöhung der Höchst­strafen für die Tat­bestands­varianten des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Straf­gesetz­buches beibe­halten. Für die Fälle des § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Straf­gesetz­buches wird die Versuchs­straf­barkeit angeordnet. Damit wird hinsichtlich der Versuchs­strafbar­keit zur Rechts­lage vor der Gesetzes­änderung 2021 zurück­gekehrt 

Weitere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren gibt es auf der Website des Bundesjstizministeriums

Quelle: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums, 07.02.2024, www.bmj.de

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