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Jugendhilfe im Strafverfahren: Begleitung, Beratung und Betreuung erweitert

Der Deutsche Verein hat Empfehlungen zur Umsetzung des neu gefassten § 52 SGB VIII vorgelegt. Beschuldigt in einem Jugend­straf­verfahren – diese Situation löst bei jungen Menschen oft Ängste und Sorgen aus und bringt viele Fragen mit sich. Deshalb haben Jugendliche und Heran­wachsende im Alter von 14 bis unter 21 Jahren, die einer Straftat verdächtigt werden, während des gesamten Jugend­straf­verfahrens Anspruch auf Beratung, Betreuung und Begleitung durch die Jugendhilfe im Straf­verfahren. Diese Aufgabe folgt aus § 52 SGB VIII in Verbindung mit dem Jugend­gerichts­gesetz (JGG). Durch EU-Richtlinien und das Kinder- und Jugend­stärkungs­gesetz (KJSG) haben sich in den vergangenen Jahren die rechtlichen Grund­lagen – und damit auch Aufgaben und Stellung der Jugend­hilfe im Straf­verfahren – erheblich verändert: Unter anderem wird diese nun frühzeitiger in das Ermittlungs­verfahren eingebunden und soll behördenübergreifend mit vielfältigen Akteuren kooperieren.

Die Empfehlungen des Deutschen Vereins geben Orientierung zu den veränderten Aufgaben, die den Fach­kräften der Jugendhilfe im Straf­verfahren ab dem Beginn polizeilicher Ermittlungen bis zum Abschluss des Straf­verfahrens obliegen. Dabei werden die ziel­gruppen­bezogenen Aufgaben der Beratung, Begleitung und Betreuung ebenso in den Blick genommen wie die vielfältigen Mitwirkungs­pflichten, die die Jugendhilfe im Straf­verfahren – im Interesse der jungen Menschen – gegenüber der Strafjustiz erfüllen muss. Praxisnahe Impulse stärken Fachkräfte in der gelingenden Zusammen­arbeit mit den jungen Menschen sowie in der behörden­übergreifenden Kooperation mit allen weiteren relevanten Akteuren.

Die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die Umsetzung von § 52 SGB VIII stehen als Download (PDF) zur Verfügung auf www.deutscher-verein.de

Quelle: Deutscher Verein, 10.10.2023

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