Im Jahr 2024 wurden in "Niedersachsen" insgesamt 20.066 Gefährdungseinschätzungen durch die Jugendämter vorgenommen. Wie das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) mitteilt, entspricht dies einem Anstieg um 9,2% im Vergleich zum Vorjahr (18.370 Verfahren). Insgesamt nahm die Zahl der (akuten und latenten) Kindeswohlgefährdungen um 4,2% (von 4.261 in 2023 auf 4.442 Fälle in 2024) zu. Die Zahl der Einschätzungen, bei denen keine Gefährdung festgestellt wurde, stieg um 10,7% (von 14.109 auf 15.624).
Im Jahr 2024 wurde bei 2.369 Kindern (11,8% der Gefährdungseinschätzungen) eine akute Kindeswohlgefährdung festgestellt. Anzeichen gab es unter anderem für eine Vernachlässigung des Kindes (1.322 Fälle), psychische Misshandlung (903 Fälle) oder eine körperliche Misshandlung (863 Fälle). Die Jugendämter sind gehalten, alle zutreffenden Arten der Kindeswohlgefährdung anzugeben, so dass hier Mehrfachnennungen möglich sind. Im Jahr 2023 wurde in 2.133 Fällen eine akute Kindeswohlgefährdung registriert. Im Vergleich zum Vorjahr gab es 2024 dementsprechend 11,1% mehr Fälle akuter Kindeswohlgefährdungen.
Eine latente Kindeswohlgefährdung war 2024 bei 2.073 Kindern (10,3% der Gefährdungseinschätzungen) das Ergebnis der jugendamtlichen Prüfung. Hier wurden in 1.291 Fällen Anzeichen von Vernachlässigung erkannt. Eine psychische Misshandlung des Kindes wurde in 722 Verfahren festgestellt. Im Jahr 2023 wurden 2.128 Verfahren mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass eine latente Kindeswohlgefährdung vorlag. Im Vergleich zum Vorjahr gab es 2024 damit 2,6% weniger latente Kindeswohlgefährdungen.
Insgesamt erkannten die Jugendämter bei 4.442 Kindern eine akute beziehungsweise latente Kindeswohlgefährdung an. Dies entspricht 22,1% aller Gefährdungseinschätzungen, die von Jugendämtern 2024 durchgeführt wurden. Bei den verbleibenden 15.624 Fällen (77,9%) wurde keine Kindeswohlgefährdung festgestellt. Jedoch zeigte sich in 6.946 Verfahren ein Hilfe- oder Unterstützungsbedarf. Ein Jahr zuvor wurde in 6.411 Fällen ein Hilfe- oder Unterstützungsbedarf festgestellt. Damit gab es einen Anstieg um 8,3% im Vergleich zum Vorjahr.
Methodischer Hinweis:
Das zuständige Jugendamt hat eine Gefährdungseinschätzung gemäß § 8a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) durchzuführen, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Kindes vorliegen. In Zusammenarbeit mehrerer Fachkräfte wird das Gefährdungsrisiko eingeschätzt. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn eine erhebliche Schädigung des körperichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes gegeben ist oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. Die Sorgeberechtigten – in der Regel die Eltern bzw. ein Elternteil – sind in diesen Fällen nicht in der Lage oder nicht Willens die Gefährdungssituation für die Kinder oder Jugendlichen abzuwenden.
