Weiter zum Inhalt

Versuchsstrafbarkeit des Cybergrooming

Die Ermittlungen im Kampf gegen Kinderpornografie werden erleichtert: Der Bundesrat hat am 14. Februar 2020 die vom Bundestag beschlossenen strafrechtlichen Verschärfungen beim Cybergrooming gebilligt. Danach ist künftig auch der Versuch eines sexuellen Kontakts zu Kindern im Internet strafbar. Die Tatsache, dass Täter bzw. Täterinnen entgegen ihrer Absicht nicht mit Minderjährigen, sondern tatsächlich mit Erwachsenen chatten, die sich zu Ermittlungszwecken als Kinder ausgeben, führt nicht mehr zur Straffreiheit. Bislang laufen strafrechtliche Ermittlungen in solchen Fällen ins Leere.

Eintrittskarte für Ermittler: Keuschheitsprobe zulässig
Außerdem erhalten Ermittler mehr Befugnisse: Trotz des strafrechtlichen Verbots dürfen sie als so genannte Keuschheitsprobe zur Verfolgung von Cybergrooming auch computergenerierte Missbrauchsvideos einsetzen. Dadurch sollen sie Zugang zu Plattformen erhalten, auf denen kinderpornografisches Material getauscht wird. Voraussetzung für die Nutzung computergenerierter Missbrauchsvideos ist jedoch, dass sie ein Richter zuvor genehmigt hat.

Für die Zulässigkeit der Keuschheitsprobe hatten auch die Länder in ihrer Stellungnahme zum ursprünglichen Regierungsentwurf plädiert. Der Bundestag hatte die Neuregelungen zum Cybergrooming in seinem Beschluss entsprechend ergänzt.

Das Gesetz trat zum 13. März 2020 in Kraft.

Gesetzestext

Siebenundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings
Bundesgesetzblatt Teil I, 2020, Nr. 11 vom 12.03.2020, kostenloser Bürgerzugang unter www.bgbl.de